BGH - Beschluß vom 05.05.2004
5 StR 66/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Vollendung durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

BGH, Beschluß vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 5 StR 66/04

DRsp Nr. 2004/9689

Vollendung durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Bereits die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kann zur Vollendung der Steuerhinterziehung führen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte bereits durch die Nichtabgabe der zum 10. Juli 1996, 10. Oktober 1996 und 10. Januar 1997 beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in drei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. Zu diesen Zeitpunkten hätte der Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 spätestens die im 2., 3. und 4. Quartal 1996 durch die Verkäufe von CPUs an die Firmen A in Gronau bzw. S in Bad Bentheim getätigten Umsätze voranmelden und die daraus folgende Umsatzsteuervorauszahlung berechnen müssen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Die sodann am 18. Februar 1997 abgegebene Voranmeldung für das 4. Quartal 1996 - die tatsächlich den gesamten Zeitraum ab Mai 1996 umfaßte und die aus fingierten SIMM-Einkäufen angeblich bezahlte Vorsteuer gegenrechnete - stellt keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO dar.