EuGH - Schlussantrag vom 20.05.2021
C-45/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG (i.d. durch RL 2009/162/EG geänderten Fassung) Art. 167; RL 2006/112/EG (i.d. durch RL 2009/162/EG geänderten Fassung) Art. 168 Buchst. a);

Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/162/EG geänderten Fassung - Art. 167 und 168 Buchst. a - Installation einer Photovoltaikanlage - Arbeitszimmer in einem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus - Immobilien - Gemischt genutztes Vermögen - Zuordnung zu einem Unternehmen - Vereinbarkeit der von einem Mitgliedstaat gesetzten Frist für die Zuordnung und einer Vermutung für die Zuordnung zum Privatvermögen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Unionsrecht - Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug

EuGH, Schlussantrag vom 20.05.2021 - Aktenzeichen C-45/20

DRsp Nr. 2021/17198

Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuer – Vorsteuerabzug – Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/162/EG geänderten Fassung – Art. 167 und 168 Buchst. a – Installation einer Photovoltaikanlage – Arbeitszimmer in einem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus – Immobilien – Gemischt genutztes Vermögen – Zuordnung zu einem Unternehmen – Vereinbarkeit der von einem Mitgliedstaat gesetzten Frist für die Zuordnung und einer Vermutung für die Zuordnung zum Privatvermögen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Unionsrecht – Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG (i.d. durch RL 2009/162/EG geänderten Fassung) Art. 167; RL 2006/112/EG (i.d. durch RL 2009/162/EG geänderten Fassung) Art. 168 Buchst. a);