EuGH - Schlussantrag vom 22.04.2021
C-80/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); RL 2008/9/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a); RL 2008/9/EG Art. 15;

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 178 Buchst. a - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Entstehungszeitraum - Besitz einer Rechnung als materielle Voraussetzung - Abgrenzung zu den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs - Erstattungsrichtlinie (Richtlinie 2008/9/EG) - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 - Bestandskraft einer nicht angefochtenen ablehnenden Entscheidung - Rechtsfolgen der Stornierung (Annullierung) einer Rechnung und deren Neuausstellung

EuGH, Schlussantrag vom 22.04.2021 - Aktenzeichen C-80/20

DRsp Nr. 2022/179

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 und 178 Buchst. a – Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Entstehungszeitraum – Besitz einer Rechnung als materielle Voraussetzung – Abgrenzung zu den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs – Erstattungsrichtlinie (Richtlinie 2008/9/EG) – Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 – Bestandskraft einer nicht angefochtenen ablehnenden Entscheidung – Rechtsfolgen der Stornierung (Annullierung) einer Rechnung und deren Neuausstellung

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); RL 2008/9/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a); RL 2008/9/EG Art. 15;

I. Einführung

Ein Unternehmen hat in 2012 in Rumänien einen Erstattungsantrag gestellt, wobei im Jahr 2012 nur eine Rechnung vorlag, die wohl nicht ordnungsgemäß war. Nachdem der Erstattungsantrag für 2012 abgelehnt wurde, wurde diese Rechnung storniert (annulliert) und im Jahr 2015 neu ausgestellt. Daraufhin wurde ein neuer Erstattungsantrag für 2015 gestellt, über den zu entscheiden ist. Das Gericht fragt sich nun, wann der Vorsteuerabzug entstanden ist und wann der Erstattungsantrag hätte gestellt werden müssen.