BFH - Beschluss vom 23.09.2020
XI R 22/18
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG Art. 9, Art. 167, Art. 168 Buchst. a; UStG § 2, § 15; AO § 42;
Fundstellen:
AG 2021, 355
BB 2021, 1500
BB 2021, 406
BB 2021, 609
BFH/NV 2021, 513
BStBl II 2021, 325
DB 2021, 376
DStR 2021, 346
DStRE 2021, 244
DStZ 2021, 387
GmbHR 2021, 388
NZG 2021, 568
ZIP 2021, 896
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 285/16

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend den Vorsteuerabzug für von Dritten bezogene, an Tochtergesellschaften zumindest teilweise weiter berechneten Leistungen an eine Holding

BFH, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XI R 22/18

DRsp Nr. 2021/2493

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend den Vorsteuerabzug für von Dritten bezogene, an Tochtergesellschaften zumindest teilweise weiter berechneten Leistungen an eine Holding

1. Sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören?