BFH - Beschluss vom 27.07.2021
V R 40/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2021, 2837
BFH/NV 2022, 92
DB 2021, 2879
DStR 2021, 2731
DStRE 2021, 1531
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2510/18

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betr. die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von PferdenBerücksichtigung der anteiligen Abtretung des dem Eigentümer bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld

BFH, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen V R 40/20

DRsp Nr. 2021/17601

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betr. die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden Berücksichtigung der anteiligen Abtretung des dem Eigentümer bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in der Auslegung durch das EuGH-Urteil Baštová: Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Baštová vom 10.11.2016 – C–432/15 (EU:C:2016:855):