I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Baštová vom 10.11.2016 – C–432/15 (EU:C:2016:855):
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