BFH - Beschluss vom 13.03.2019
XI R 28/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 und 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16, 26; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2019, 1685
BFH/NV 2019, 1034
BFHE 264, 367
DStR 2019, 1460
DStZ 2019, 596
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2213/13

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße

BFH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen XI R 28/17

DRsp Nr. 2019/9947

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße

1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG der Vorsteuerabzug zu? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist?