BFH - Beschluss vom 26.05.2021
V R 22/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2021, 2144
BB 2022, 162
BFH/NV 2021, 1316
DStRE 2021, 1147
IStR 2022, 216
NZM 2021, 735
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 24/19

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang der Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse aus der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 lit. c MwStSystRL

BFH, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen V R 22/20

DRsp Nr. 2021/12666

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang der Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse aus der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 lit. c MwStSystRL

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auchdie Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch

- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?