BFH - Beschluss vom 27.03.2019
V R 61/17
Normen:
UStG § 15a; MwStSystRL Art. 185, Art. 187;
Fundstellen:
BB 2019, 1110
BFH/NV 2019, 786
BFHE 264, 90
DB 2019, 1185
DStR 2019, 984
DStRE 2019, 723
DStZ 2019, 447
GmbHR 2019, 675
NZG 2019, 760
UR 2019, 432
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1111/16

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Einstellung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 61/17

DRsp Nr. 2019/6818

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Einstellung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 MwStSystRL berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 MwStSystRL berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?