FG Hessen - Urteil vom 20.11.2012
7 K 462/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 a; UStG § 6 Abs. 3a Nr. 1; UStG § 6 Abs. 4; UStDV § 17 Nr. 2; MwStSystRL Art. 147 Abs. 1 a; MwStSystRL Art. 147 Abs. 2;

Voraussetzung für die Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg durch die Ausgangszollstelle

FG Hessen, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 7 K 462/08

DRsp Nr. 2013/2564

Voraussetzung für die Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg durch die Ausgangszollstelle

Der Reisende hat nach § 17 Abs.2 UStDV einen Anspruch auf Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg durch die Ausgangszollstelle. Voraussetzung ist, dass der Name und die Anschrift in dem Ausfuhrbeleg mit den Eintragungen in dem ebenfalls vorgelegten Pass des Ausführers übereinstimmen und es sich bei dem Pass um den Pass eines Drittstaats handelt. Fehlt der Wohnort in dem drittländischen Pass, besteht der Anspruch nur, wenn nach dem aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ebenfalls vorgelegten Pass, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der Wohnort des Ausführenden im Drittland eingetragen ist

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 a; UStG § 6 Abs. 3a Nr. 1; UStG § 6 Abs. 4; UStDV § 17 Nr. 2; MwStSystRL Art. 147 Abs. 1 a; MwStSystRL Art. 147 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine sog. Abnehmerbestätigung, mit der die Ausgangszollstelle im nichtkommerziellen Reiseverkehr die Eigenschaft des Ausführers als ausländischer Abnehmer mit Wohnort in einem Drittland bescheinigt, zu erteilen hat.