BFH - Beschluss vom 27.10.2020
XI B 33/20
Normen:
FGO § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 126 Abs. 4, § 143 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1a, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8, § 14c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 bis 5;
Fundstellen:
BB 2021, 341
BFH/NV 2021, 459
DStR 2021, 724
DStRE 2021, 504
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 88/18

Voraussetzungen der Berichtigung des UmsatzsteuerbetragesZulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Lieferung eines WasserversorgungsbetriebesUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen XI B 33/20

DRsp Nr. 2021/2109

Voraussetzungen der Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Lieferung eines Wasserversorgungsbetriebes Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eine nicht gezahlte Umsatzsteuer muss für eine Berichtigung des Steuerbetrags nicht zurückgezahlt werden. Daher liegt eine sog. Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags mit der Begründung in vollem Umfang abweist, dass die Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt worden sei, obwohl die Umsatzsteuer nur teilweise gezahlt worden war. 2. NV: Eine Feststellungsklage des leistenden Unternehmers, der eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erteilt hat, ist unzulässig, wenn die begehrte Klärung der Streitfrage, ob eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, auch mit der Verpflichtungsklage gegen das FA auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags geklärt werden kann. 3. NV: Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dem FG auch dann die Entscheidung über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens zu übertragen, wenn die Vorentscheidung nur teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit nur teilweise an das FG zurückverwiesen wird.

Tenor