BayObLG - Urteil vom 28.11.2000
4 St RR 117/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 370 Abs. 6 und 7 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 320

Voraussetzungen der die Verjährung unterbrechenden Beschuldigtenvernehmung

BayObLG, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 4 St RR 117/00

DRsp Nr. 2001/787

Voraussetzungen der die Verjährung unterbrechenden Beschuldigtenvernehmung

»1. Der bloße Umstand, dass ein Beschuldigter während seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung von sich aus ein bis dahin unbekanntes Tatgeschehen schildert, das auch keinen Teilakt der ihm damals schon angelasteten Tat bildet, macht diesen Teil seiner Einlassung nicht zu einer die Verjährung unterbrechenden Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.2. Die Vorschrift des § 370 Abs. 7 AO i. d. F. des Art. Nr. 2 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.8.1992 (BGBl I S. 1548/1560) bildet keine Grundlage für die Strafverfolgung einer Eingangsabgabenhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 6 Satz 1 AO, die nicht in Deutschland begangen wurde.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 370 Abs. 6 und 7 ;

Tatbestand:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten am 11.10.1999 wegen zweier Steuerhinterziehungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die Berufung des Angeklagten stellte das Landgericht mit Urteil vom 1.3.2000 das Verfahren ein.