BFH - Urteil vom 22.06.2021
V R 16/20
Normen:
UStG § 13c; MwStSystRL Art. 205;
Fundstellen:
BB 2021, 2453
BB 2022, 1439
BFH/NV 2021, 1622
DB 2021, 2472
DStR 2021, 2450
DStRE 2021, 1343
ZInsO 2021, 2431
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2400/17

Voraussetzungen der Haftung des Zessionars für die in einer abgetretenen Forderung enthaltene UmsatzsteuerBegriff des vereinnahmten Betrages im Sinne von § 13c Abs. 1 S. 1 UStG

BFH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen V R 16/20

DRsp Nr. 2021/15646

Voraussetzungen der Haftung des Zessionars für die in einer abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer Begriff des vereinnahmten Betrages im Sinne von § 13c Abs. 1 S. 1 UStG

Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.04.2020 – 5 K 2400/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13c; MwStSystRL Art. 205;

Gründe

I.

Streitig ist die Haftung nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die von der X–GmbH (GmbH) geschuldete Steuer. Die GmbH hatte nach ihren Voranmeldungen, die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) jeweils einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, Umsatzsteuer in Höhe von 7.666,60 € für den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 und in Höhe von 27.060 € für den Voranmeldungszeitraum August 2007 zu entrichten.