BFH - Urteil vom 02.12.2015
V R 67/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, MwStSystRL Art. 11 und Art. 13;
Fundstellen:
BFHE 251, 547
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1480/12

Voraussetzungen der Organschaft

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen V R 67/14

DRsp Nr. 2016/1972

Voraussetzungen der Organschaft

Die Organschaft setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers voraus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. November 2014 1 K 1480/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, MwStSystRL Art. 11 und Art. 13;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, steuerpflichtige Leistungen gegen Entgelt an die Beigeladene, die Alleingesellschafterin der Klägerin, erbracht hat. Geschäftsführer der Klägerin war der stellvertretende Geschäftsführer der Beigeladenen. Die Beigeladene ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen hat. Dies umfasst die Zurverfügungstellung von Notdiensten in Bereitschaftsdienstpraxen (BDP). Die ärztliche Tätigkeit wird dabei durch Ärzte erbracht, die ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen und abrechnen. Die Beigeladene ist demgegenüber hoheitlich tätig.