BFH - Urteil vom 02.12.2015
V R 25/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 534
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 235/10

Voraussetzungen der OrganschaftAnnahme einer Organschaft bei Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen V R 25/13

DRsp Nr. 2016/1970

Voraussetzungen der Organschaft Annahme einer Organschaft bei Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

Neben einer juristischen Person kann auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. März 2013 3 K 235/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, als Organträger —ebenso wie eine andere Tochtergesellschaft— nichtsteuerbare Leistungen an zwei Tochter-Kommanditgesellschaften (KGs) als Organgesellschaften erbracht hat.

Die Klägerin war im Streitjahr 2001 Alleingesellschafterin der O-GmbH und der VuB-GmbH, die ab 1. Februar 2001 als B-GmbH firmierte. Die O-GmbH erbrachte als Servicegesellschaft Catering- und Reinigungsleistungen.