Hinweise:
B. Ob Grund zu der Annahme besteht, daß der Schuldner das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, ist nach seinen Verhältnissen zu beurteilen. So reicht es nicht aus, daß er eine Auskunft verweigert, es sei denn, daß besondere Umstände hinzutreten oder daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses keinen Zeugen hinzugezogen oder die Belege erst später nachgereicht hat (Rolland, 1. EheRG, § 1580 Rdn. 12). Der auf einen inhaltlichen Mangel des Verzeichnisses begründete Anspruch setzt voraus, daß sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei Sorgfalt hätte vermeiden lassen (BGH, FamRZ 1984, 145). Hat der Schuldner wiederholt Angaben berichtigt oder wesentliche Tatsachen verschwiegen, dann kann das die Annahme mangelnder Sorgfalt begründen. Anders verhält es sich, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände infolge entschuldbaren Irrtums nicht angeführt hat (BGH, FamRZ 1984, 145). Der Gläubiger muß die Tatsachen darlegen, die den Schluß auf die mangelnde Sorgfalt rechtfertigen (Rolland, 1. EheRG, § 1580 Rdn. 13 m.N.). Der volle Beweis der Unrichtigkeit des Verzeichnisses ist nicht erforderlich. In Bagatellfällen kann eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB), auch nicht, wenn der Gläubiger auf einfache Weise Klarstellung erzielen kann (Rolland, 1. EheRG, § 1580 Rdn. 13). Räumt der Schuldner ein, unrichtige Angaben gemacht zu haben, kommt eine Versicherung an Eides statt erst nach Berichtigung des Verzeichnisses in Betracht.