BGH - Urteil vom 20.05.1992
XII ZR 131/91
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 6
DRsp I(167)408a-d
FamRZ 1992, 1407
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 48
NJW-RR 1992, 1090
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

BGH, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen XII ZR 131/91

DRsp Nr. 1994/3910

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

a. Zugunsten eines Kindes, welches nach der Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Berufsausbildung abgeschlossen hat, besteht nur dann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein daran anschließendes Hochschulstudium, wenn letzteres mit dem vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. b. Wurde die Lehre nur zur Absicherung für den Fall des Scheiterns im Studium angetreten, scheidet ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen aus. c. Für einen Speditionskaufmann stellt ein rechtswissenschaftliches Studium keine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der Erstausbildung dar.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Das klagende Land gewährte dem im Jahre 1965 geborenen Sohn der Beklagten aus deren 1975 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Mit der Klage macht es einen gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 347,16 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 (insgesamt 4.165,92 DM) nebst Zinsen geltend.