Das klagende Land gewährte dem im Jahre 1965 geborenen Sohn der Beklagten aus deren 1975 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gemäß §
Der Sohn der Beklagten wuchs bei seinem Vater auf, dem die elterliche Sorge für ihn übertragen worden war. Mit der wiederverheirateten Beklagten, die in dem Zeitraum, den die Klage betrifft, ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 2.958 DM als Angestellte der M.B. AG erzielte, hatte er seit der Scheidung so gut wie keinen Kontakt. Nach Besuch der Grund-, Haupt- und Realschule legte er im Mai 1985 an einem technischen Gymnasium das Abitur mit der Durchschnittsnote 3,2 ab. Ab September 1985 absolvierte er eine Lehre als Speditionskaufmann, nach deren Abschluß im Mai 1987 er von Juni diesen Jahres bis September 1988 bei seiner Ausbildungsfirma erwerbstätig war. Der Beklagten, die ihm während der Lehrzeit Unterhalt gezahlt hatte, hatte er nach Bezug des ersten Gehalts schriftlich mitgeteilt, daß sie keinen Unterhalt mehr leisten müsse und seine Berufsausbildung nunmehr abgeschlossen sei. Im Wintersemester 1988/89 begann er gleichwohl an der Universität T. das Studium der Rechtswissenschaft; 1990 bestand er dort in diesem Fach die Zwischenprüfung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe zu den Kosten des Studiums ihres Sohnes in der eingeklagten Höhe beizutragen, weil dieser schon nach dem Abitur beabsichtigt habe, Rechtswissenschaft zu studieren, und diese Absicht auch geäußert habe. Die Beklagte sei davon durch ihre Mutter, die Großmutter des Sohnes, in Kenntnis gesetzt worden. Die Ausbildung zum Speditionskaufmann habe von vornherein nur ein Durchgangsstadium sein sollen, und zwar zur Absicherung für den Fall, daß das angestrebte Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Es sei auch davon auszugehen, daß die Ausbildung zum Speditionskaufmann auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Sohnes der Beklagten beruht habe.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß es sich bei dem Studium ihres Sohnes um eine Zweitausbildung handele, die sie nicht zu finanzieren brauche.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - NJW 1992, 501). Die Beurteilung des Berufungsgerichts (Abdruck der Entscheidung in FamRZ 1991, 1472), daß die Beklagte ihrer aus §
a) Nach den Grundsätzen, die der Senat für die Fälle Abitur-Lehre-Studium in BGHZ 107, 376 aufgestellt hat, umfaßt der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, dann auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen dem Studium der Rechtswissenschaft und einer vorausgegangenen Lehre zum Speditionskaufmann kein enger sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne. Es hat dazu ausgeführt, weder gehörten beide Ausbildungsgänge derselben Berufssparte an, noch könne davon ausgegangen werden, daß die Lehre eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle. Das Jurastudium stelle für einen Speditionskaufmann keine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung seiner Ausbildung dar. Berührungspunkte über das Handelsrecht oder die im Rahmen des Studiums geforderte Beschäftigung mit der Volkswirtschaftslehre begründeten eine solche Annahme nicht, da vielfältige Bereiche der modernen Industriegesellschaft einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Rechtswissenschaft hätten. Der Schwerpunkt des Berufs des Speditionskaufmanns liege nicht auf rechtlichem, sondern auf kaufmännischem und technischem Gebiet.
Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Ausbildung zum Speditionskaufmann hat eine wesentlich andersartige Wissensvermittlung zum Gegenstand als das Jurastadium. Der Sohn der Beklagten hat die Lehre auch nicht gewählt, weil sie ihm bei einem Jurastudium nützlich sein könne, sondern nach eigener Bekundung zur Absicherung für den Fall, daß er den Anforderungen des Studiums nicht gewachsen sei. Da somit der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium fehlt, kommt es auf weitere in der angeführten Senatsentscheidung aufgestellte Voraussetzungen nicht mehr an, die das Berufungsgericht ebenfalls als nicht gegeben angesehen hat.
b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Finanzierung des Studiums deswegen zu Unrecht verneint, weil es nicht berücksichtigt habe, daß der Sohn der Beklagten von vornherein das Studium der Rechtswissenschaft angestrebt habe. Sie bezieht sich hierbei auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 (XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320); dort sei unter der Voraussetzung eines vorgefaßten Planes die Einheitlichkeit eines Ausbildungsganges vom Bürokaufmann zu dem in einer Fachhochschule erworbenen Diplom eines Sozialarbeiters bejaht worden. Indessen ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall schon deswegen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil dort das Kind die (Fach-)Hochschulreife erst noch anstrebte, als es sich zum Bürokaufmann ausbilden ließ, während der Sohn der Beklagten bei Antritt der Lehre die Hochschulreife bereits besaß. Der Senat hat in seinem späteren Urteil vom 12. Juni 1991 (XII ZR 163/90 - FamRZ 1991, 1044) zudem klargestellt, daß ein Kind, das von vornherein die Ausbildung zu zwei verschiedenen Berufen anstrebt, nicht schon deswegen Unterhalt gemäß §
c) Die Revision beruft sich schließlich darauf, die Wahl des Berufes eines Speditionskaufmanns habe auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Sohnes der Beklagten beruht, auch wenn er von seinen Eltern nicht in diesen Beruf gedrängt worden sei. Auch damit hat sie keinen Erfolg. In der Rechtsprechung ist bisher nur eine Fehleinschätzung der Begabung eines Kindes durch die Eltern als rechtserheblich angesehen worden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115), während hier offenbar eine Fehleinschätzung durch das Kind selbst geltend gemacht werden soll. Der Fehleinschätzung seiner Begabung durch das Kind selbst wird indessen durch die Grundsätze Rechnung getragen, die der Senat für die Fälle Abitur-Lehre-Studium entwickelt hat, die aber, wie oben zu a) ausgeführt, eine Unterhaltspflicht der Beklagten nicht zu begründen vermögen. Im übrigen ergibt die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung nach vier Fachsemestern noch nicht, daß die Wahl des Berufes eines Speditionskaufmannes auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruhte.
Bestätigende Revisionsentscheidung zu OLG Stuttgart, FamRZ 1991, 1472. Grundlegend zu LS 48 a bereits BGH, DRsp I (167) 371 a-c (Anm. Derleder) = BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853 = JR 1990, 280 (Anm. Wenz) = NJW 1989, 2253 = Rpfleger 1989, 506, unter teilweiser Aufgabe der bisherigen, strengeren Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629 = NJW 1977, 1774 (grundsätzlich kein Anspruch auf Zweitausbildung, wenn bereits eine angemessene Ausbildung gewährt wurde; Ausnahmen bei Notwendigkeit eines Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen oder bei Fehleinschätzung, insbesondere wenn das Kind in einen seiner Begabung nicht Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde); BGH, DRsp I (167) 259 c = FamRZ 1980, 1115 (nur ausnahmsweise Zweitausbildung, wenn die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung beruhte); BGH DRsp I (167) 267 a = FamRZ 1981, 437 (kein Anspruch des Kindes auf eine bessere Zweitausbildung ausschließlich aufgrund der Tatsache, daß die Eltern zu der ersten, angemessenen Ausbildung keine Beiträge geleistet haben). Wie LS 48 a: LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 54; OVG Münster, FamRZ 1991, 249.