BGH - Urteil vom 25.03.1987
IVb ZR 32/86
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1, § 1573 Abs. 1, § 1578 Abs. 3, § 1579 Nr. 3 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1572 Nr. 1 Einsatzzeitpunkt 1
BGHR BGB § 1573 Abs. 1 Einsatzzeitpunkt 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 3 Zahlungsempfänger 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 3 Zweckbindung 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 3 Vorsorgeunterhalt 1
BGHR ZPO § 323 Vorsorgeunterhalt 1
DRsp I(166)171c-d
FamRZ 1987, 684
MDR 1987, 826
NJW 1987, 2229

Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

BGH, Urteil vom 25.03.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 32/86

DRsp Nr. 1992/3197

Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

»a) Zu den Einsatzzeitpunkten der Unterhaltsansprüche nach den §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 1 BGB. b) Hat ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte in der Vergangenheit Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet, so berührt dies seinen Unterhaltsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es aber als treuwidrig zu beurteilen sein, wenn er weiterhin Zahlung des Vorsorgeunterhalts an sich selbst - statt unmittelbar an einen Versicherungsträger - fordert. c) Zur Darlegungslast eines Unterhaltsgläubigers, der Zahlung von Vorsorgeunterhalt an sich selbst nicht verlangen kann. d) Hat der Unterhaltsgläubiger einen Titel auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt an ihn selbst erlangt, so kann der Schuldner den Einwand, wegen bestimmungswidriger Verwendung von Vorsorgeunterhalt könne nur noch Zahlung unmittelbar an einen Versicherungsträger verlangt werden, nur mit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1, § 1573 Abs. 1, § 1578 Abs. 3, § 1579 Nr. 3 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung der im Scheidungsverbundverfahren ergangenen Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin.