BFH - Urteil vom 20.10.2016
V R 36/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 169; AO § 173 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 5; UStG § 2 Abs. 1; AO § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3180/10

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen V R 36/14

DRsp Nr. 2017/369

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften

1. NV: Auch ein "Strohmann" kann leistender Unternehmer sein, sofern er aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. 2. NV: Unbeachtlich ist dagegen das nur zum Schein abgeschlossene, vorgeschobene Strohmanngeschäft.

Auch ein "Strohmann" kann leistender Unternehmer sein, sofern er aus den dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarungen zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist. Der Vorsteuerabzug kann auch nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass der Gutschriftenempfänger keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. November 2013 3 K 3180/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 169; AO § 173 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 5; UStG § 2 Abs. 1; AO § 41 Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften.