BFH - Urteil vom 19.03.2009
V R 50/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 4; UStG § 15a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 200/05

Voraussetzungen für das Vorliegen eines nach § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) insgesamt steuerfreien einheitlichen Grundstücksumsatzes; Leistungsgegenstand i.F.d. Veräußerung eines Grundstücks in zwei getrennten Verträgen bei gleichzeitiger Übernahme der Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen V R 50/07

DRsp Nr. 2009/15245

Voraussetzungen für das Vorliegen eines nach § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) insgesamt steuerfreien einheitlichen Grundstücksumsatzes; Leistungsgegenstand i.F.d. Veräußerung eines Grundstücks in zwei getrennten Verträgen bei gleichzeitiger Übernahme der Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses

Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 4; UStG § 15a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Immobilienentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG).