Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 – 1 K 1352/17 U wegen Umsatzsteuer 2015 und 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 – 1 K 1352/17 U wegen Umsatzsteuer 2017 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) geltenden Fassung (UStG) vorliegen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine niederländische Kapitalgesellschaft— war bis zum 31.12.2007 an der inländischen vermögensverwaltenden C–GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.
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