BFH - Urteil vom 01.02.2022
V R 33/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2022
BFH/NV 2022, 787
DB 2022, 1427
DStR 2022, 1160
DStRE 2022, 764
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1352/17

Voraussetzungen für die Berichtigung eines VorsteuerabzugsVorsteuerabzug aus der Saldierung von Umsatzsteuer mit einem VorsteuerabzugUrsprünglicher Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen V R 33/18

DRsp Nr. 2022/7839

Voraussetzungen für die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs Vorsteuerabzug aus der Saldierung von Umsatzsteuer mit einem Vorsteuerabzug Ursprünglicher Vorsteuerabzug

1. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. 2. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug kann sich in den Fällen des § 13b UStG a.F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a.F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 – 1 K 1352/17 U wegen Umsatzsteuer 2015 und 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 – 1 K 1352/17 U wegen Umsatzsteuer 2017 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) geltenden Fassung (UStG) vorliegen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine niederländische Kapitalgesellschaft— war bis zum 31.12.2007 an der inländischen vermögensverwaltenden C–GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.