FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2018
1 K 1854/18
Normen:
UStG § 15a Abs. 8 S. 1; UStG § 15a Abs. 9; UStG § 3 Abs. 1b;

Voraussetzungen für die Berichtigung einesVorsteuerabzugs; Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 1 K 1854/18

DRsp Nr. 2018/18798

Voraussetzungen für die Berichtigung einesVorsteuerabzugs; Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 8 S. 1; UStG § 15a Abs. 9; UStG § 3 Abs. 1b;

Tatbestand

Streitig ist die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs im Jahr 2012 (Streitjahr).

1. Der Kläger war zunächst Einzelunternehmer unter der Firma Kl Werkzeuge e.K. (Handelsregister des Amtsgerichts --AG-- X, HRA xxx). Das Einzelunternehmen wurde zum 1. Januar 2013 in eine K Werkzeuge GmbH (nachfolgend: GmbH, Amtsgericht --AG-- X, HRB xxx, Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 2012, Gerichtsakte zu 1 V 2532/17, Bl. 63 ff.) mit Sitz in Y eingebracht (vgl. Einbringungsvertrag, Gerichtsakte zu 1 V 2532/17, Bl. 94 ff.). Von den Geschäftsanteilen der GmbH hat der Kläger 75% übernommen, seine Tochter, L M, geb. K, 25%. Beide Gesellschafter sind als Geschäftsführer jeweils einzelvertretungsberechtigt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist --wie der des bisherigen Einzelunternehmens-- der Vertrieb von Werkzeugen und Messmitteln, Transportgeräten, Lager- und Betriebseinrichtungen sowie die Entwicklung von Werkzeugen und begleitenden Dienstleistungen.