FG Münster - Gerichtsbescheid vom 28.10.2003
5 K 2429/01 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 3 ; UStDV § 17c ;

Voraussetzungen und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 2429/01 U

DRsp Nr. 2004/557

Voraussetzungen und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

1. Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Lieferung bei Einschaltung eines Vermittlers ist, dass dieser gemäß § 164 Abs. 2 BGB ausdrücklich im Namen des Vertretenen tätig wird. Ist dies nicht durch eine für die betreffenden Geschäfte erforderliche schriftliche Vollmacht nachgewiesen, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. 2. Der für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Buchnachweis muss unmittelbar zeitlich nach Ausführung des Umsatzes erfolgen. Enthält die Buchführung außer der Verbuchung des jeweiligen Umsatzes auf dem Konto "steuerfrei" keine der in § 17c UStDV geforderten Angaben, ist ein ordnungsgemäßer Buchnachweis nicht gegeben.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 3 ; UStDV § 17c ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei der Umsatzsteuer (USt), ob innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind.

Die Klägerin (Klin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Streitjahr 1999 einen Autohandel betrieben hat. Sie hat steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 2.716.258 DM erklärt. Bei einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 20.06.2000 = Bl. 2 GA) ging der Prüfer davon aus, dass der buch- und belegmäßige Nachweis nicht erbracht sei.