OLG Celle - Urteil vom 24.02.2010
3 U 170/09
Normen:
UStG § 12;
Fundstellen:
DB 2010, 498
DStRE 2010, 774
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/06

Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht des Mandanten eines Steuerberaters wegen Anwendung eines zu geringen Umsatzsteuersatzes

OLG Celle, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 3 U 170/09

DRsp Nr. 2010/3666

Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht des Mandanten eines Steuerberaters wegen Anwendung eines zu geringen Umsatzsteuersatzes

1. Ein Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf steuerrechtliche Irrtümer (hier: Berechnung eines zu geringen Umsatzsteuersatzes) hinzuweisen. 2. Die dem Mandanten durch die - rechtmäßige - Steuernachforderung entstandenen Aufwendungen können dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Mandant nachweist, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung durch seinen Steuerberater die sich bei Berechnung des korrekten Mehrwertsteuersatzes ergebenden höheren Preise für die von ihm vertriebenen Produkte am Markt hätte durchsetzen können.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch.