FG Sachsen - Urteil vom 15.10.2008
8 K 1490/07
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 1a; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 3d S. 2; AO § 162; AO § 88;
Fundstellen:
EFG 2009, 1423

Voraussetzungen Untätigkeitsklage; Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs; Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung; Annahme von - nachweislich nicht getätigten - Inlandsumsätzen wegen der Erstellung unrichtiger Transportbelege

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 1490/07

DRsp Nr. 2009/6344

Voraussetzungen Untätigkeitsklage; Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs; Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung; Annahme von - nachweislich nicht getätigten - Inlandsumsätzen wegen der Erstellung unrichtiger Transportbelege

1. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs.1 Satz 1 FGO liegen vor. Das Finanzamt hat ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden. Die Klage wurde auch nach Ablauf von sechs Monaten nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs (§ 46 Abs.1 Satz 2 FGO) erhoben. 2. Die missbräuchliche Einbindung in einen Plan zur Mehrwertsteuerhinterziehung steht dem Abzug der Vorsteuern für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG aufgrund der unmittelbaren Verknüpfung mit der Entstehung der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1999 nicht entgegen (vgl. Sächsisches FG, Urteil v. 15.10.2008, 8 K 2097/06). 3. Hat das FA unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse ermittelt, umfangreich Beweise erhoben und ist es auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen zu einem Ermittlungsergebnis gelangt, besteht keine Befugnis zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO.