Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2019 aufgehoben
a)soweit er und – gemäß § 357 StPO – der Mitangeklagte Y. in dem in den Urteilsgründen als Nr. III. 1. bis 7. bezeichneten Fall verurteilt worden sind; die Urteilsfeststellungen bleiben insoweit mit Ausnahme derjenigen zur Höhe der zu Unrecht an die A. GmbH bzw. die C. GmbH ausgezahlten Fördergelder aufrechterhalten;
b)im Ausspruch über die gegen den Angeklagten E. und den Mitangeklagten Y. jeweils verhängte Gesamtstrafe.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
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