FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1999
12 V 26/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 114 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 93 ; AO 1977 § 90 ; AO 1977 § 91 ; UStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 592

Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Festsetzung einer negativen Umsatzsteuerschuld; Ende der Unternehmereigenschaft hinsichtlich eines Betriebs gewerblicher Art; Gegenstandseigenverbrauch hinsichtlich der Anlagen einer Landesgartenschau vor Ende der Abwicklungs-/Liquidationsphase; Widmung als Voraussetzung für die Überführung von Gegenständen aus dem Betrieb gewerblicher Art. in den hoheitlichen Bereich; Schätzungsbefugnis für die Bemessungsgrundlage des Gegenstandseigenverbrauchs; keine Sicherheitsleistung bei AdV zugunsten einer Stadt; keine Umdeutung eines von einem Fachkundigen gestellten Antrags auf AdV

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 12 V 26/99

DRsp Nr. 2001/1370

Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Festsetzung einer negativen Umsatzsteuerschuld; Ende der Unternehmereigenschaft hinsichtlich eines Betriebs gewerblicher Art; Gegenstandseigenverbrauch hinsichtlich der Anlagen einer Landesgartenschau vor Ende der Abwicklungs-/Liquidationsphase; "Widmung" als Voraussetzung für die Überführung von Gegenständen aus dem Betrieb gewerblicher Art. in den hoheitlichen Bereich; Schätzungsbefugnis für die Bemessungsgrundlage des Gegenstandseigenverbrauchs; keine Sicherheitsleistung bei AdV zugunsten einer Stadt; keine Umdeutung eines von einem Fachkundigen gestellten Antrags auf AdV

1. Im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbescheid ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur insoweit zulässig, als darin eine positive Steuerschuld festgesetzt wird. Die Erstattung einer nach Ansicht des Antragstellers festzusetzenden negativen Umsatzsteuerschuld kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur durch eine einstweilige Anordnung gewährt werden.