FG Sachsen - Beschluss vom 13.10.2008
3 K 191/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b Unterbuchst. aa ; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof, Umsatzsteuerpflicht eines Ingenieurs, der an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut einer Universität für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbrachten Lehr- und Prüfungsleistungen?

FG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 191/08

DRsp Nr. 2008/21262

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof, Umsatzsteuerpflicht eines Ingenieurs, der an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut einer Universität für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbrachten Lehr- und Prüfungsleistungen?

Dem Europäischen Gerichtshof werden die folgenden Fragen zur Vorab-Entscheidung vorgelegt: 1. Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG? 2. Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als "Privatlehrer" im Sinne der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie - die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete Lehrveranstaltung angemeldet hat, sie aber hierfür bereits Vorbereitungsleistungen erbracht hat, oder