EuGH - Beschluss vom 10.02.2022
C-191/21
Normen:
AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 99; RL 2006/112/EG Art. 392;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 392 - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Immobilien und Baugrundstücken - Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Immobilien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war - Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf - Begriff Baugrundstücke

EuGH, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen C-191/21

DRsp Nr. 2022/5946

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 392 – Regelung über die Differenzbesteuerung – Anwendungsbereich – Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Immobilien und Baugrundstücken – Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Immobilien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war – Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf – Begriff ‚Baugrundstücke‘

Art. 392 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken ausschließt, wenn die betreffenden bebaut erworbenen Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen zu Baugrundstücken wurden, aber die Anwendung dieser Regelung auf die Lieferung von Baugrundstücken nicht ausschließt, wenn die Merkmale dieser Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen z. B. durch ihre Aufteilung in Parzellen verändert wurden.

Normenkette:

AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 99; RL 2006/112/EG Art. 392;