EuGH - Urteil vom 14.02.2019
C-562/17
Normen:
AEUV Art. 267; 13. RL 86/560/EWG;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 381
HFR 2019, 338
UR 2019, 307

Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nicht in der Union ansässiges Unternehmen - Vorherige bestandskräftige Entscheidung, mit der die Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt wird - Falsche Mehrwertsteueridentifikationsnummer

EuGH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen C-562/17

DRsp Nr. 2019/4484

Vorlage zur Vorabentscheidung – Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Nicht in der Union ansässiges Unternehmen – Vorherige bestandskräftige Entscheidung, mit der die Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt wird – Falsche Mehrwertsteueridentifikationsnummer

Die Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, z. B. durch Korrektur der ursprünglich auf der Rechnung eingetragenen Mehrwertsteueridentifikationsnummer, zeitlich begrenzt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; 13. RL 86/560/EWG;