EuGH - Urteil vom 22.11.2018
C-295/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 73;
Fundstellen:
HFR 2019, 58
MMR 2019, 207

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Entgeltliche Leistung - Unterscheidung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer Ausgleichszahlung

EuGH, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen C-295/17

DRsp Nr. 2019/1564

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Entgeltliche Leistung – Unterscheidung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer ‚Ausgleichszahlung‘

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der im Vorhinein festgelegte Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.