EuGH - Urteil vom 05.07.2018
C-544/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Nr. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 73;
Fundstellen:
DStR 2018, 2022
DStRE 2018, 1275
HFR 2018, 747
UR 2018, 706

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von Guthabenpunkten, die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - Art.73 - Besteuerungsgrundlage

EuGH, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen C-544/16

DRsp Nr. 2018/11454

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Nr. 1 Buchst. c – Ausgabe von ‚Guthabenpunkten‘, die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können – Dienstleistung gegen Entgelt – Zwischenschritt – Art.73 – Besteuerungsgrundlage

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Ausgabe von „Guthabenpunkten“ wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es den Kunden eines Wirtschaftsteilnehmers ermöglichen, in den von ihm veranstalteten Auktionen Gebote abzugeben, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, deren Gegenleistung der für die „Guthabenpunkte“ gezahlte Betrag ist.

2. Art. 73 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Wert der für die Abgabe von Geboten eingelösten „Guthabenpunkte“ nicht in der Gegenleistung enthalten ist, die der Steuerpflichtige als Entgelt für die Lieferungen von Gegenständen erhält, die er für die Nutzer, die bei einer von ihm veranstalteten Auktion den Zuschlag erhalten haben oder die ihren Kauf mittels der „Buy-Now“- oder der „Earned-Discount“-Funktion getätigt haben, bewirkt.