EuGH - Urteil vom 15.10.2020
C-335/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Bedingungen, die von einer nationalen Regelung für die Ausübung des Rechts auf Verminderung vorgeschrieben sind - Bedingung, dass sich der Schuldner nicht in einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet - Bedingung, dass der Gläubiger und der Schuldner mehrwertsteuerpflichtig sind

EuGH, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen C-335/19

DRsp Nr. 2021/15675

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises – Bedingungen, die von einer nationalen Regelung für die Ausübung des Rechts auf Verminderung vorgeschrieben sind – Bedingung, dass sich der Schuldner nicht in einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet – Bedingung, dass der Gläubiger und der Schuldner mehrwertsteuerpflichtig sind

Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage davon abhängig ist, dass der Schuldner am Tag der Lieferung des Gegenstands oder der Erbringung der Dienstleistung sowie am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zur Geltendmachung dieser Verminderung als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, er sich weder in einem Insolvenzverfahren noch in der Liquidation befindet und der Gläubiger am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung selbst weiterhin als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der (ABl. 2006, L 347, S. 1).