EuGH - Urteil vom 17.12.2020
C-656/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 147;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Art. 147 - Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die nicht in der Union ansässig sind - Begriff - Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben - Beweis - Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Betrug

EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen C-656/19

DRsp Nr. 2021/15681

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Art. 146 Abs. 1 Buchst. b – Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden – Art. 147 – ‚Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden‘, die nicht in der Union ansässig sind – Begriff – Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben – Beweis – Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit – Betrug

1. Die in Art. 147 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehene Steuerbefreiung für „Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden“, ist dahin auszulegen, dass darunter keine Gegenstände fallen, die eine Privatperson, die nicht in der Europäischen Union ansässig ist, zu gewerblichen Zwecken nach Orten außerhalb der Europäischen Union mit sich führt, um sie in einem Drittstaat weiterzuverkaufen.