EuGH - Urteil vom 12.11.2020
C-734/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 28; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Aufgabe der ursprünglich geplanten Tätigkeit - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Immobilientätigkeit

EuGH, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen C-734/19

DRsp Nr. 2021/15673

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Aufgabe der ursprünglich geplanten Tätigkeit – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Immobilientätigkeit

1. Die Art. 167, 168, 184 und 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände – im vorliegenden Fall für Immobilien – und Dienstleistungen, die im Hinblick auf die Ausführung besteuerter Umsätze erworben wurden, bestehen bleibt, wenn die ursprünglich vorgesehenen Investitionsprojekte aufgrund von Umständen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, aufgegeben wurden, und dass keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige noch immer die Absicht hat, diese Gegenstände für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen.

2. Die Richtlinie 2006/112, insbesondere Art. 28, ist dahin auszulegen, dass bei Nichtvorliegen eines Auftragsvertrags ohne Vertretung die Konstruktion des Kommissionärs nicht anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger ein Bauwerk entsprechend dem Bedarf und den Anforderungen einer anderen Person errichtet, die dieses Bauwerk mieten soll.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 28; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185;