EuGH - Urteil vom 17.09.2020
C-791/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186; RL 2006/112/EG Art. 187; RL 2006/112/EG Art. 189;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Vorsteuerabzug - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der erstmaligen Verwendung des betreffenden Gutes - Berichtigungszeitraum

EuGH, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen C-791/18

DRsp Nr. 2021/15680

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Als Investitionsgut erworbene Immobilien – Vorsteuerabzug – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der erstmaligen Verwendung des betreffenden Gutes – Berichtigungszeitraum

Die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die eine für Investitionsgüter geltende Berichtigungsregelung enthalten, in der die Berichtigung über mehrere Jahre vorgesehen ist und nach der der gesamte ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug für das betreffende Gut während des ersten Jahres von dessen Verwendung, was auch dem ersten Jahr der Berichtigung entspricht, auf einmal berichtigt wird, wenn sich bei dieser erstmaligen Verwendung erweist, dass der Vorsteuerabzug nicht demjenigen entspricht, den der Steuerpflichtige auf der Grundlage der tatsächlichen Verwendung des Gutes vornehmen durfte.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186; RL 2006/112/EG Art. 187; RL 2006/112/EG Art. 189;