EuGH - Schlussantrag vom 23.09.2021
C-228/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender ärztlicher Tätigkeiten - Begriff ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen - Begriff Bedingungen, welche mit den Bedingungen für [öffentliche] Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind’

EuGH, Schlussantrag vom 23.09.2021 - Aktenzeichen C-228/20

DRsp Nr. 2022/5950

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b – Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender ärztlicher Tätigkeiten – Begriff ‚ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen‘ – Begriff ‚Bedingungen, welche mit den Bedingungen für [öffentliche] Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind’

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b);

I. Einleitung

Unter welchen Voraussetzungen kann ein privat betriebenes Krankenhaus die für öffentliche Krankenhäuser geltende Mehrwertsteuerbefreiung für die ärztliche Heilbehandlung und Versorgung in Anspruch nehmen? Wie wir sehen werden, ist dies keine ganz einfache Frage, die aber im Wesentlichen den Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens darstellt, das die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1; im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) betrifft. Dies ist die Bestimmung, in der eine Steuerbefreiung bestimmter, von medizinischen Einrichtungen bestimmter Art erbrachter Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung vorgesehen ist.