EuGH - Urteil vom 20.06.2018
C-108/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 2;
Fundstellen:
UVR 2019, 34

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Art. 143 Abs. 2 - Befreiungen von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr - Einfuhr, auf die eine innergemeinschaftliche Lieferung folgt - Voraussetzungen - Beweis für die Versendung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat - Beförderung unter der Regelung der Aussetzung der Verbrauchsteuern - Übertragung der Befugnis, über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber - Steuerhinterziehung - Keine Pflicht der zuständigen Behörde, dem Steuerpflichtigen beim Einholen der Auskünfte zu helfen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung erforderlich sind

EuGH, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen C-108/17

DRsp Nr. 2018/15551

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Art. 143 Abs. 2 – Befreiungen von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr – Einfuhr, auf die eine innergemeinschaftliche Lieferung folgt – Voraussetzungen – Beweis für die Versendung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat – Beförderung unter der Regelung der Aussetzung der Verbrauchsteuern – Übertragung der Befugnis, über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber – Steuerhinterziehung – Keine Pflicht der zuständigen Behörde, dem Steuerpflichtigen beim Einholen der Auskünfte zu helfen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung erforderlich sind

1. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-