EuGH - Urteil vom 11.06.2020
C-242/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 17 Abs. 2 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 170; RL 2006/112/EG Art. 171; RL 2008/9/EG;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1055

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. g - Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen - Art. 170 und 171 - Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige - Richtlinie 2008/9/EG - Begriff nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger - Steuerpflichtiger, der im Mitgliedstaat der Erstattung nicht zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist

EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen C-242/19

DRsp Nr. 2020/8283

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 17 Abs. 2 Buchst. g – Verbringung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen – Art. 170 und 171 – Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige – Richtlinie 2008/9/EG – Begriff ‚nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger‘ – Steuerpflichtiger, der im Mitgliedstaat der Erstattung nicht zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verbringung von Gegenständen aus einem Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat der Erstattung durch einen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistung der Vermietung dieser Gegenstände in dem letztgenannten Mitgliedstaat durch diesen Steuerpflichtigen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gleichzustellen ist, wenn die Verwendung dieser Gegenstände zum Zwecke dieser Dienstleistung vorübergehend ist und sie aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden, in dem dieser Steuerpflichtige ansässig ist.