EuGH - Urteil vom 12.06.2019
C-185/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 401;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Erwerb von Gegenständen mit einem hohem Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen zwecks Weiterveräußerung - Vermögensübertragungsteuer

EuGH, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen C-185/18

DRsp Nr. 2019/11146

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 401 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Erwerb von Gegenständen mit einem hohem Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen zwecks Weiterveräußerung – Vermögensübertragungsteuer

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegenstehen, nach der der Erwerb von Gegenständen mit einem hohen Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer auf Vermögensübertragungen unterliegt, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt sind, das sie zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche weiterveräußert.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 401;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität.