EuGH - Urteil vom 12.04.2018
C-8/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 178; RL 2006/112/EG Art. 179; RL 2006/112/EG Art. 180; RL 2006/112/EG Art. 182; RL 2006/112/EG Art. 219;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Recht auf Vorsteuerabzug - In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist - Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde - Zeitpunkt des Fristbeginns

EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen C-8/17

DRsp Nr. 2018/7384

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Recht auf Vorsteuerabzug – In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist – Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde – Zeitpunkt des Fristbeginns

Die Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, aufgrund deren unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen infolge einer steuerlichen Nacherhebung eine zusätzliche Mehrwertsteuer an den Staat gezahlt und mehrere Jahre nach der Lieferung der betreffenden Gegenstände in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Frist für die Ausübung dieses Rechts zum Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 167; RL Art. ;