EuGH - Urteil vom 11.11.2021
C-398/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
DStRE 2022, 115
ZInsO 2022, 198

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen - Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf - Nichtübereinstimmung

EuGH, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen C-398/20

DRsp Nr. 2022/1903

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen – Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf – Nichtübereinstimmung

Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Berichtigung des Mehrwertsteuerbetrags von der Bedingung abhängig macht, dass die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden ist, obwohl sich mit dieser Bedingung nicht ausschließen lässt, dass diese Forderung letztlich endgültig uneinbringlich werden kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 273;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).