EuGH - Urteil vom 09.07.2020
C-374/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1037
DStR 2020, 1570
DStRE 2020, 954
DStZ 2020, 633

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet wird - Beendigung der Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt - Verbleibende Verwendung ausschließlich für steuerbefreite Umsätze

EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen C-374/19

DRsp Nr. 2020/10124

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Änderung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Investitionsgut, das sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet wird – Beendigung der Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt – Verbleibende Verwendung ausschließlich für steuerbefreite Umsätze

Die Art. 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187;