EuGH - Urteil vom 25.03.2021
C-907/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
DStR 2021, 799
DStRE 2021, 504
VersR 2021, 864
WM 2021, 793
r+s 2021, 260

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden - Für einen Versicherer bereitgestellte, aus mehreren Dienstleistungen bestehende Leistung - Einstufung als einheitliche Leistung

EuGH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen C-907/19

DRsp Nr. 2021/5384

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. a – Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden – Für einen Versicherer bereitgestellte, aus mehreren Dienstleistungen bestehende Leistung – Einstufung als einheitliche Leistung

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen in Form der Bereitstellung eines Versicherungsprodukts an eine Versicherungsgesellschaft und, als Nebenleistung, der Vermittlung dieses Produkts für Rechnung dieser Gesellschaft sowie der Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung findet, sofern das vorlegende Gericht diese Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer als einheitliche Leistung einstuft.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).