EuGH - Urteil vom 11.03.2021
C-812/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 11;
Fundstellen:
BB 2021, 1244
BFH/NV 2021, 749
DStRE 2021, 492
IStR 2021, 399
WM 2021, 850

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Begriff - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe - Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, zu der die Zweigniederlassung nicht gehört - Hauptniederlassung, die Dienstleistungen für die Zweigniederlassung erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet

EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen C-812/19

DRsp Nr. 2021/6844

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtiger – Begriff – Art. 11 – Mehrwertsteuergruppe – Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten – Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, zu der die Zweigniederlassung nicht gehört – Hauptniederlassung, die Dienstleistungen für die Zweigniederlassung erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet

Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die in einem Mitgliedstaat ansässige Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die zu einer Mehrwertsteuergruppe im Sinne von Art. 11 gehört, und die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung dieser Gesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte Steuerpflichtige anzusehen sind, wenn die Hauptniederlassung für die Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 11;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).