EuGH - Urteil vom 18.03.2021
C-48/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 203;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuern - Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung - Gefährdung des Steueraufkommens - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer vorzusehen - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen C-48/20

DRsp Nr. 2021/9462

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 203 – Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuern – Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung – Gefährdung des Steueraufkommens – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer vorzusehen – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es einem im guten Glauben handelnden Steuerpflichtigen nicht erlaubt, nach Einleitung eines Steuerprüfverfahrens Rechnungen zu berichtigen, in denen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, obwohl der Empfänger dieser Rechnungen einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer gehabt hätte, wenn die Umsätze, die Gegenstand dieser Rechnungen waren, ordnungsgemäß erklärt worden wären.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 203;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 203 der (ABl. 2006, L 347, S. 1) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.