EuGH - Urteil vom 09.07.2020
C-716/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 288 Abs. 1 Nr. 4; RL 2006/112/EG Art. 135; RL 2006/112/EG Art. 174 Abs. 2;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen - Begriff Nebenumsatz mit Immobilien - Vermietung einer Immobilie durch eine natürliche Person, die mehrere freie Berufe ausübt

EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen C-716/18

DRsp Nr. 2021/15669

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 – Sonderregelung für Kleinunternehmen – Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen – Begriff ‚Nebenumsatz mit Immobilien‘ – Vermietung einer Immobilie durch eine natürliche Person, die mehrere freie Berufe ausübt

Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Vermietung einer Immobilie durch eine steuerpflichtige natürliche Person, deren wirtschaftliche Tätigkeit ansonsten in der Ausübung mehrerer freier Berufe besteht, keinen „Nebenumsatz“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dieser Umsatz im Rahmen einer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt wird.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 288 Abs. 1 Nr. 4; RL 2006/112/EG Art. 135; RL 2006/112/EG Art. 174 Abs. 2;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).