Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Verkaufsteuer nicht entgegensteht.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viking Motors AS, der TKM Beauty Eesti OÜ, der TKM King AS, der Kaubamaja AS und der Selver AS auf der einen sowie der Tallinna linn (Stadt Tallinn, Estland) und dem Maksu- ja Tolliamet (Steuer- und Zollamt, Estland) (im Folgenden: Finanzverwaltung) auf der anderen Seite wegen der Erstattung der von diesen Gesellschaften entrichteten Verkaufsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Sechste Richtlinie
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