EuGH - Urteil vom 12.09.2018
C-69/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 213; RL 2006/112/EG Art. 214; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1358
DStRE 2019, 514
HFR 2018, 926
UR 2018, 918

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Von einem von der Steuerbehörde für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen C-69/17

DRsp Nr. 2018/12760

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Recht auf Vorsteuerabzug – Von einem von der Steuerbehörde für ‚inaktiv‘ erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung, namentlich ihre Art. 213, 214 und 273, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen, der in einem Zeitraum Erwerbe getätigt hat, in dem seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer gelöscht war, weil er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, das Recht, die Vorsteuer für diese Erwerbe mittels nach der Reaktivierung seiner Identifikationsnummer erstellter Mehrwertsteuererklärungen – oder ausgestellter Rechnungen – abzuziehen, allein aus dem Grund versagen kann, dass diese Erwerbe während des Zeitraums der Deaktivierung stattfanden, obwohl die materiellen Anforderungen erfüllt sind und das Vorsteuerabzugsrecht nicht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.

Normenkette:

RL Art. ;