EuGH - Urteil vom 11.07.2018
C-154/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1070
DStRE 2019, 314
HFR 2018, 756
UR 2018, 724

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände - Begriff Gebrauchtgegenstände - Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine enthalten - Verarbeitung dieser Gegenstände nach dem Verkauf - Wiedergewinnung von Edelmetallen oder Edelsteinen - Begriff Edelmetalle oder Edelsteine

EuGH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen C-154/17

DRsp Nr. 2018/11207

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände – Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ – Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine enthalten – Verarbeitung dieser Gegenstände nach dem Verkauf – Wiedergewinnung von Edelmetallen oder Edelsteinen – Begriff ‚Edelmetalle oder Edelsteine‘

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ gebrauchte Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenstände ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).