EuGH - Urteil vom 22.04.2021
C-703/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; RL 2006/112/EG Anhang III Nr. 12a; DVO (EU) 282/2011 Art. 6;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden - Einstufung einer Geschäftstätigkeit als Dienstleistung - Anhang III Nr. 12a - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 6 - Begriff Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich - Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr

EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen C-703/19

DRsp Nr. 2021/12503

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 Abs. 2 – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden – Einstufung einer Geschäftstätigkeit als ‚Dienstleistung‘ – Anhang III Nr. 12a – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – Art. 6 – Begriff ‚Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen‘ – Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich – Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr